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Urkundenübersetzung

Eine Urkundenübersetzung muss  beglaubigt werden, aber von wem?
Bei dieser Frage muss sich der Übersetzer letztlich nach der Art des Kundenauftrags richten. Aber auch der Kunde ist hierbei in seiner Entscheidung nicht immer frei. Er muss sich an Richtlinien halten, die Ihm beispielsweise durch Institutionen vorgegeben werden. Für die Urkundenübersetzung sind in Deutschland gewisse Vorgaben zu beachten, die in Form einer Checkliste z.B. vom Standesamt oder in Ausschreibungsunterlagen vorliegen können. Neben Vorgaben, sind in diesem Kontext auch Vorschriften wie beispielsweise § 142 Abs. 3 ZPO für Gerichtsverfahren zu nennen.

In diesem heisst es: „… dass von in fremder Sprache abgefassten Urkunden eine Übersetzung beigebracht werde, die ein nach den Richtlinien der Landesjustizverwaltung hierzu ermächtigter Übersetzer angefertigt hat.“

Vor der Urkundenübersetzung sollte der Übersetzer, auch unter In bezugnähme dieser und ähnlicher Vorschriften den Kunden beraten. Aus der Erfahrung heraus, unterstützt Cengolio translations seine Kunden bei der Fragestellung wann und ob eine beglaubigte Übersetzung erforderlich ist. Fakt ist. handelt es sich um eine Urkundenübersetzung, muss eine Beglaubigung des Dokuments vorgenommen werden. Für Übersetzungen die im Ausland  Verwendung finden sollen, übernimmt unser Übersetzungsbüro allerdings keine Gewähr. Dies resultiert aus der Erfahrung, dass für diesbezügliche Auskünfte kaum bzw. gar keine zuverlässigen Informationen vorliegen.

Es lässt sich also festhalten, dass Übersetzer eine Beglaubigung im Sinne des Beurkundungsrechts für z.B. eine Urkundenübersetzung vornehmen können, sobald sie von höherer Stelle wie zum Beispiel einem Gericht dazu ermächtigt werden. Dies ist aber nicht zu verwechseln mit einer Bescheinigung des Übersetzers, bei der er die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Übersetzung garantiert. Für Übersetzer verboten, sind Beglaubigungen von Kopien/ Abschriften. Dies ist nur Ordnungsämtern der Gemeinden und den Notaren erlaubt.